Betriebsräte-ABC

Hinweis: diese Sammlung von Stichworten zur Betriebsratsarbeit ist völlig subjektiv und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt auch keine Datenquelle im Sinne einer Rechtsauskunft dar. Auf entsprechenden Hinweis nehme ich gerne neue Stichworte auf. Ich habe mich bemüht wichtige Begriffe aus dem Arbeitsumfeld von Betriebsräten zusammenzustellen. Viel Spaß dabei.

A
Amtszeit
Die Legislaturperioden eines Betriebsrats dauern nach dem  Betriebsverfassungsgesetz vier Jahre. Zuletzt wurde nach den gesetzlichen Fristen im Frühjahr 2022 gewählt. Der nächste reguläre Wahltermin ist zwischen März und Mai 2026. Zu anderen Terminen können Betriebsratswahlen nur aus besonderen Ausnahmegründen erfolgen (z.B. es existiert kein Betriebsrat in einer Firma und ein Wahlvorstand wird gebildet, bei Ausgründungen und Unternehmenszusammenschlüssen.)

Angst
Als Begleiter für Betriebsräte nicht geeignet Aber in Zeiten der wirtschaftlichen Krise häufig auch in Betriebsräten anzutreffen. Als Motivation zu Kandidatur eher kontraproduktiv.. 

Arbeitnehmer
Menschen, die in abhängiger Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Organisation ihren Lebensunterhalt verdienen (müssen).Sind in vielfältiger Weise der Weisung und Politik von Unternehmen unterworfen. Können sich zur Durchsetzung ihrer egenen Interessen in Gewerkschaften organisieren.

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
Wichtiges Thema für Betriebsräte. Sie sollten eine enge Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt suchen. Es gibt zwar wenig Mitbestimmung, jedoch viele Informationsrechte auf diesem Arbeitsfeld. Enge Verbindung zur Gesundheit am Arbeitsplatz.



Berufsbildung
Wie alle Bildungsmaßnahmen in der vollen Mitbestimmung. Von den betrieblichen Lehrplänen, bis zur Bildungsplanung hat der Betriebsrat eine Mitsprache.

Beschwerde
Gutes Recht eines jeden Arbeitnehmers. Wichtige Aufgabe für Betriebsräte: den Beschwerden nachgehen und für Abhilfe sorgen. Oft nicht nur im Widerstreit mit dem Arbeitgeber, sondern auch mit den Interessen anderer Arbeitnehmer.

Betriebsverfassungsgesetz
Die “Bibel” der Betriebsräte. Hier stehen alle Rechte und Pflichten der Betriebsparteien. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und den Gewerkschaften. Alles zur Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats, die Wahl und Stellung des Vorsitzenden oder die Bildung von Ausschüssen. Rahmen für die Ausfüllung der Interessenvertretung im wohlgemeinten parteiischen Sinne. Um die Gestaltung des Gesetzes gibt es immer wieder politische Auseinandersetzungen. Immer wieder wird in konservativen Kreisen diskutiert, die Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmer und ihre Interessenvertretungen zu verschlechtern.  

Betriebsversammlung
Soll nach dem  Betriebsverfassungsgesetz einmal im Vierteljahr stattfinden. Kann auch z.T. in Form von Abteilungsversammlungen durchgeführt werden. Wesentlicher Bestandteil der Betriebsversammlung ist regelmäßig der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats, sowie einmal im Jahr der Bericht des Arbeitgebers über die wirtschaftliche und soziale Lage des Unternehmens. Andere den Betrieb betreffenden Themen sind zulässig. Die Betriebsversammlung soll der Ort des Meinungsaustauschs zwischen den  Arbeitnehmern des Betriebs und dem Betriebsrat sein. Von der Gestaltung der Betriebsversammlung hängt das Ansehen des Betriebsrats in hohem Maße ab. Offene Kommunikation, interessante Gestaltung und Einbeziehung der Belegschaft in die Versammlung sind wichtige Erfolgsfaktoren.

Bruttolohn- und –gehaltsliste
Übersicht aller gezahlter Vergütungen pro Arbeitnehmer. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen diese Liste zur Einsicht vorzulegen, ein Recht auf Übergabe existiert nicht.


C
Charakter
Nicht nur bei Einzelpersonen, auch bei Betriebsratsgremien gelegentlich anzutreffen. Die Palette ist sehr breit: von kämpferisch, ehrlich, bemüht, kompromissbereit, schleimig, hinterhältig bis ernsthaft, offen, verschlagen, teamorientiert, egozentrisch sind wohl alle nur denkbaren Eigenschaften zu finden.


D
Dienstpläne
Im Rahmen von Arbeitszeitregelungen mitbestimmungspflichtig. Berücksichtigung und Ausgleich von Interessen zwischen einzelnen Arbeitnehmern.


E
Ehrenamt
Das Betriebsratsmandat wird als unentgeltliches Ehrenamt geführt. Die gewählten Arbeitnehmer sind für die Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen. Im Rahmen besonderer gesetzlicher Regelungen sind je nach Betriebsgröße einzelne Betriebsratsmitglieder gänzlich von der Arbeitsleistung freizustellen.  Freigestellte Betriebsräte.

Eingruppierung
Weitere  personelle Einzelmaßnahme. Der Betriebsrat hat das Recht, die tarifgerechte Eingruppierung zu überprüfen. In der Praxis kommt es darauf an, den gültigen Tarifvertrag gut zu kennen und die Übertragbarkeit auf die betriebliche Eingruppierungspraxis zu verstehen. Dies ist immer dann besonders schwer, wenn die Eingruppierungsmerkmale im Tarifvertrag veraltet und schwer anwendbar sind.

Einigungsstelle
Vom  Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Konfliktlösungsmöglichkeit, sofern es sich nicht um rechtliche Angelegenheiten handelt. Die Einigungsstelle entscheidet unter Leitung eines Vorsitzenden (häufig Arbeitsrichter) über Fragen der Mitbestimmung. Die Betriebsparteien sind paritätisch vertreten. In kleinen Betrieben eher ein Drohpotenzial für den Arbeitgeber, in Großbetrieben hingegen nicht ungewöhnlich. es gibt Betriebe, die per Betriebsvereinbarung eine Art ständiger Einigunsstelle berufen haben.

Einstellung
Personelle Einzelmaßnahme, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat das Recht, sich sämtliche Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorlegen zu lassen um die Entscheidung des Unternehmens über eine Einstellung nachvollziehen zu können.


F
Fraktionen
In vielen Betrieben werden Betriebsräte mit Listenwahl ermittelt. Dahinter verbergen sich oft unterschiedliche politische Interessen. Neben Bewerbern aus den Reihen der  Gewerkschaften drängen zunehmend Vertreter sogenannter  Unabhängiger in die Betriebsräte. Dies führt schnell zur Bildung von Fraktionen und der Schwächung von Betriebsratsarbeit, die sich an den Interessen der  Arbeitnehmer orientiert.

Freigestellte Betriebsräte
Nach dem  Betriebsverfassungsgesetz von der eigentlichen Arbeitsleistung freigestellt. Von Arbeitgebern und teilweise auch von ihnen selbst als die tatsächlichen Betriebsräte betrachtet. Vom Amtsauftrag her gibt es diesen Unterschied nicht, nur den erhöhten Zeitaufwand. Haben generell mehr Zeit für  Sitzungen. Der eindeutige Vorteil freigestellter Betriebsräte ist, dass es keine Auseinandersetzungen am konkreten Arbeitsplatz gibt und sie ihre Arbeit weitgehend autonom gestalten können. Der Nachteil ist allerdings die fehlende Verbindung zur realen Arbeitswelt. Dies führt vor allem bei sehr langjährigen Freistellungen durchaus zu Problemen. Auch wird eine Wiedereingliederung in den Arbeistprozess mit jedem Jahr der Freistellung schwieriger. 

G
Gehalt 
Gehalt ist neben der Arbeitszeit ein weiteres wichtiges Feld der Mitbestimmung. Sei es, dass bei existierendem  Tarifvertrag die  Eingruppierung der Arbeitnehmer mitbestimmt wird, sei es, dass der Arbeitgeber ein eigenes Entlohnungssystem einführen will. Die Mitbestimmung besteht nur in bezug auf das System, nicht jedoch die individuelle Entlohnung.

Gesamtbetriebsrat
In Unternehmen, die aus mehreren Betrieben bestehen, ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. Dieser ist ein ständiges Gremium, das, einmal gebildet, auf Dauer besteht. Insofern gibt es keine festgeschriebene  Amtszeit. Er ist für die Mitbestimmung in Fragen zuständig, die in gleichartiger Weise für das gesamte Unternehmen geregelt werden sollen oder müssen. Die Gesamtbetriebsräte verstehen sich gerne als Oberbetriebsräte und auch die Unternehmen regeln gerne möglichst viele Fragen mit “ihrem” Gesamtbetriebsrat. Hier ist es wichtig, dass die örtlichen Betriebsräte das richtige Verhältnis zum Gesamtbetriebsrat finden und nicht alle Fragen dem Gesamtbetriebsrat überlassen. 

Gewerkschaften
Kollektiver Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen. Besondere Rolle im  Betriebsverfassungsgesetz, Recht  Tarifverträge mit den Arbeitgeberverbänden abzuschließen. In Einzelfällen auch Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern, sofern diese keinem Verband angehören. In Deutschland gibt es ein System der Einheitsgwerkschaft, sehr lange existierte das Prinzip: Ein Betrieb, eine Gewerkschaft. Dies ist durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts etwas angekratzt worden. Insbesondere starke Spartengewerkschaft in Konkurrenz zum DGB haben sich hier eine Position erkämpft. Die Gewerkschaft lebt davon, dass sich die Arbeitnehmer organisieren. Nur dann kann sie sinnvoll ihre Mittel, wie den Streik, auch anwenden.


H
Heimarbeit
Besondere Arbeitsform, bei der die Arbeitnehmer ihrer beruflichen Tätigkeit nicht in Räumen des Betriebes, sondern zu Hause nachgehen. Besondere Problematik für Betriebsräte: Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Pflicht zur Einhaltung von Maßnahmen der Arbeitssicherheit, kaum Kontrolle über Arbeitszeiten. Gefahr der  Selbstausbeutung, auch in den neuen Formen der  Teleheimarbeit.


I
Information
Ist das A+O der Betriebsratsarbeit. Die Informationsquellen sind vielfältig. Neben den Informationen durch den Arbeitgeber können Informationen direkt von den Arbeitnehmern, von Gewerkschaften, anderen Betriebsratsgremien, Sachverständigen, aus der Presse oder der Fachliteratur stammen. Im Informationszeitalter besteht schnell die Gefahr, den Überblick zu verlieren. Die Zahl der Informationsquellen und die Zahl der Informationen ist ins unübersehbare gestiegen. Es kommt wesentlich darauf an, den Überblick zu behalten und wichtige von unwichtigen Informationen zu unterscheiden.

J
Jubiläumsfeiern
Für Betriebsräte in der Vergangenheit ein wesentliches Betätigungsfeld. Böse Zungen behaupten, Betriebsräte würde man zuverlässig nur hier antreffen. Tatsächlich gab es kaum bessere Gelegenheiten, die wahre Stimmung unter den Kollegen aufzunehmen. Die Wertschätzung für lange Betriebszugehörigkeiten hat jedoch stark nachgelassen und damit auch die Feierkultur. Jubiläumsfeiern sind sicher ein Gradmesser dafür, wie es ein Betrieb mit der Tradition hält und was ihm Mitarbeiterbindung bedeutet.    
Jugendvertretung
Jugendliche, gibt es mehr als 5 im Betrieb, können ihre eigene Vertretung, die Jugend- und Auszubildendenvertretung wählen. Sie wird zu allen Fragen herangezogen, die jugendliche Arbeitnehmer betreffen. Der Betriebsrat unterstützt die Jugendvertretung, muss diese zu seinen Sitzungen einladen. Hier entscheidet sich oft, ob junge Arbeitnehmer den Zugang zum System der Interessenvertretung finden.


K
Kosten des Betriebsrats
Der Betriebsrat (Ehrenamt) verfügt über keine eigenen Mitteln. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kosten des Betriebsrats zu tragen. Streit entsteht in der Regel dann, wenn der Arbeitgeber die vom Betriebsrat für erforderlich gehaltenen Mittel nicht zur Verfügung stellen will. Dies kann auf dem Gebiet der Büroausstattung, der Schulung, der Durchführung von  Betriebsversammlungen oder der Bestellung von Sachverständigen passieren.

Kündigung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung (Schriftform ist neuerdings zwingend) Die Kündigung kann von jeder der beiden Vertragsparteien erfolgen. Eine arbeitgeberseitige Kündigung unterliegt einer besonderen Mitbestimmung, die Anhörung des Betriebsrats ist zwingend. Erfolgt diese nicht ordnungsgemäß, ist die Kündigung nichtig. Kündigungen können betriebsbedingt, aber auch verhaltens- oder personenbedingt erfolgen. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes sind zu beachten.

Kurzarbeit
Eine mögliche Form von Arbeitszeitverkürzung, die ein Arbeitgeber einführen kann, wenn die Auftragslage entsprechend schlecht ist. Führt zur Minderung des Entgelts und ist mitbestimmungspflichtig. In den letzten Krisenjahren wurde das Mittel der Kurzarbeit erfolgreich eingesetzt um massenhafte Kündigungen zu vermeiden.


L
Leitende Angestellte
Besondere Beschäftigtengruppe mit eigener Vertretung (Sprecherausschuß der Leitenden Angestellten). Diese unterliegen nicht den Regelungen der Betriebsverfassung. Leitend im Sinne des  Betriebsverfassungsgesetzes sind nur solche Beschäftigte, die einen wesentlichen Einfluß auf den Geschäftsgang einer Gesellschaft ausüben und direkte Personalverantwortung (Einstellungen und Kündigungen) haben. Arbeitgeber neigen dazu, den Kreis der leitenden Angestellten zu umfangreich zu definieren und damit mehr Arbeitnehmer der Mitbestimmung zu entziehen.

M
Mehrarbeit
Mittel der Arbeitgeber Neueinstellungen zu vermeiden. Mitbestimmungspflichtig. Bei Orientierung der Arbeitsorganisation an der tatsächlich vorhandenen Arbeitsmenge und existierender  Personalplanung meist nicht erforderlich. Von Arbeitnehmern meist nur gewünscht, wenn sie zur Steigerung des Einkommens eingesetzt werden kann.

Mitbestimmung
Instrument der Betriebsverfassung, das die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausgleichen soll. In begrenztem Rahmen haben Betriebsräte  Informations- Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte.

 
N
Neueinstellung
Gehört zu den  personellen Einzelmaßnahmen. Bei wachsendem Arbeitsvolumen und fehlender Möglichkeit die Stelle durch eine  Versetzung zu besetzen erforderlich.  Mitbestimmung. In jüngster Zeit nutzen Arbeitgeber die Möglichkeit zur befristeten Einstellung oder zur Einstellung von Leiharbeitnehmern. Beide Arbeitnehmergruppen haben mehr Distanz zur Interessenvertretung, da sie jederzeit leichter aus dem Betrieb zu entfernen sind.


O
Organigramm
Übersicht über betriebliche Strukturen in Form eines grafischen Diagramms. Oft die einzige Unterlage für Betriebsräte bei Veränderung betrieblicher Strukturen. Organigramme sind auch Machtinstrumente. Bei jeder betrieblichen Veränderung, Rationalisierung, Umstrukturierung müssen Organigramme her. Der Kampf um die Kästchen wird erbittert geführt. 


P
Personalakte, Einsichtnahme in
Recht eines jeden Arbeitnehmers, Betriebsrat des Vertrauens kann vom Arbeitnehmer hinzugezogen werden. Schweigepflicht bezüglich der persönlichen Angelegenheiten des Arbeitnehmers, sofern nicht vom Arbeitnehmer ausdrücklich Freigabe erfolgt. Mittlerweile liegen Personalakten oft nur noch in elektronischer Form vor. Die Rechte und Pflichten für das Unternehmen, die Betriebsräte und die betroffenen Arbeitnehmer sind davon jedoch nicht berührt.

Personalplanung
Prozeß der kontinuierlichen Entwicklung der personellen Ressourcen eines Betriebes. Der Betriebsrat ist über diesen Prozeß unter Vorlage von Unterlagen zu unterrichten. Damit tun sich die Betriebe oft besonders schwer, da sie sich nicht in die Karten schauen lassen wollen oder gar keine Planung betreiben. Die Qualität der Planung ist dabei sicher sehr unterschiedlich.


Q
Quältour
Besondere Form von Betriebsratsarbeit, bei der anhand bestimmter bekannter Sachverhalte (z.B. Nichteinhaltung von gesetzlichen, tariflichen oder betrieblichen Regelungen) Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt wird. Kein dauerhaft erfolgversprechendes Arbeitsszenario.


R
Rationalisierung
Umstrukturierung von Betrieben mit Änderung von Arbeitsabläufen mit dem Ziel der Kosteneinsparung durch Arbeitsplatzabbau. Über diese Maßnahmen ist der Betriebsrat zu unterrichten, in Großbetrieben der  Wirtschaftsausschuss und in die jeweilige Planung einzubeziehen. Bei zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Beschäftigten kann ein  Sozialplan erzwungen werden.
 


S
Schwerbehinderte
Besonders schutzwürdige Gruppe von  Arbeitnehmern. Betriebsrat ist verpflichtet, die Einhaltung der besonderen Rechte Schwerbehinderter zu überwachen. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich. Menschen mit Behinderungen unterliegen oft Einschränkungen in ihrer konkreten Arbeitsfähigkeit. Dies führt gerade in der Krise dazu, dass Arbeitgeber genauer auf diesen Bereich schauen. 

Selbstausbeutung
Hervorgerufen durch moderne Managementmethoden und Arbeitssysteme (z.B. Vertrauensarbeitszeit). Zunehmende Umdefinition der Arbeitnehmer zu kleinen Unternehmern mit weitgehender Selbstverantwortung und Autonomie. Meist fehlen hierbei jedoch auch die notwendigen eigenständigen Zugriffe auf die Ressourcen.
 
Sitzung
Wichtiges Instrument der Betriebsratsarbeit, oft fälschlich als Hauptinhalt betrachtet, besonders bei  freigestellten Betriebsräten beliebt. Zentral trotzdem, weil in den Sitzungen  Beschlüsse über die Arbeit gefaßt werden.

Streik
Kollektive Arbeitsverweigerung, Grundrecht von Arbeitnehmern zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen. 


T
Tarifvertrag
Vertrag zwischen  Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zur Regelung von Arbeitsbedingungen in einem bestimmten Industrie- oder Dienstleistungsbereich. Tarifverträge können mit  Streik als letztem Mittel erzwungen werden. Dies setzt ein hohes Maß an Einigkeit der betroffenen Arbeitnehmer voraus. 

Teleheimarbeit
Moderne Form der  Heimarbeit, bei der mittels moderner Technik (PC, Fax, Telefon, entsprechende Software) auch qualifizierte Arbeitsaufgaben durchgeführt werden. Besonders verbreitet im Bereich der Anwendungsentwicklung.

 
U
Unabhängige
Vielfach organisierte Unorganisierte, die für sich in Anspruch nehmen, näher an den Problemen der Kollegen zu sein, da auf den Betrieb konzentriert. Die sogenannte Unabhängigkeit stellt sich meist als eine Abhängigkeit vom jeweiligen Unternehmen dar. Hauptantriebsfeder: Schwächung von  Gewerkschaften und Bildung von  Fraktionen im Betriebsrat.

Urlaub
Die bekanntlich schönsten Wochen des Jahres. Für Betriebsräte ein Feld der  Mitbestimmung. Diese erstreckt sich vor allem auf die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, reicht aber auch unter Umständen in die konkrete Urlaubsplanung hinein.


V
Vergnügungssteuer
Diese fällt bei der Ausübung des Betriebsratsamtes nicht an, wenn auch gelegentlich der Spaßfaktor hoch ist.

W
Wahl
Der Betriebsrat wird in einer Wahl durch die Beschäftigten eines Betriebes ermittelt. Aus der Mitte des Betriebsrates wird dessen Vorsitzender/Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/Stellvertreterin gewählt. Auch der Betriebsausschuß und weitere Ausschüsse werden von den Betriebsratsmitgliedern gewählt.

Wirtschaftsausschuss
Gremium das in Großbetrieben ab 100 Arbeitnehmern gebildet wird. Gibt es mehrere Betriebe, geschieht dies auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über alle wirtschaftlichen Angelegenheiten zu informieren, dies bezieht sich auch auf die Bilanz und den Wirtschaftsprüfungsbericht.

X, Y, Z
Zukunft
Ungewiss. Vorhersagen sind immer schwierig, vor allem, wenn sie die Zukunft betreffen. Dieser bedeutungsvolle Satz wird z.B. Karl valentin zugesprochen. Er gilt auch für die Zukunft von Betriebsräten. Sie hängt von der Entwicklung der Betriebsverfassung ab, aber eben so sehr von der Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft, sowie dem konkreten Verhalten der einzelnen Betriebsratsgremien. Nicht zuletzt sind es immer wieder die Arbeitnehmer, die durch ihre Entscheidungen für oder gegen Gewerkschaft, für oder gegen die Bildung eines Betriebsrats, für oder gegen desse Unterstützung, für oder gegen die Beteiligung an Aktionen über die Zukunft der Betriebsräte entscheiden.

 

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