Hinweis: diese Sammlung von Stichworten zur Betriebsratsarbeit ist
völlig subjektiv und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt auch keine Datenquelle im Sinne einer Rechtsauskunft dar. Auf entsprechenden Hinweis nehme ich gerne neue Stichworte auf. Ich habe
mich bemüht wichtige Begriffe aus dem Arbeitsumfeld von Betriebsräten zusammenzustellen. Viel Spaß dabei.
Hier kommen Sie gezielt zu einzelnen Buchstaben: A
B
C D E
F G
H I J
K L
M N O
P Q
R
S T U
V W
X,Y,Z A Amtszeit
Die Legislaturperioden eines Betriebsrats dauern nach dem Betriebsverfassungsgesetz vier Jahre. Der nächste reguläre Wahltermin ist zwischen März und Mai 2002. Zu anderen
Terminen können Betriebsratswahlen nur aus besonderen Ausnahmegründen erfolgen (z.B. es existiert kein Betriebsrat in einer Firma und ein Wahlvorstand wird gebildet) AngstAls Begleiter für Betriebsräte nicht geeignet. Arbeitnehmer
Menschen, die in abhängiger Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Organisation ihren Lebensunterhalt verdienen (müssen).
Arbeitsschutz und ArbeitssicherheitEnge Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Wenig
Mitbestimmung, viele Informationsrechte. Enge Verbindung zur Gesundheit am Arbeitsplatz.
B BerufsbildungWie alle Bildungsmaßnahmen in der vollen Mitbestimmung. Von den betrieblichen Lehrplänen, bis zur Bildungsplanung hat der Betriebsrat eine Mitsprache.
Beschwerde
Gutes Recht eines jeden Arbeitnehmers. Wichtige Aufgabe für Betriebsräte: den Beschwerden nachgehen und für Abhilfe sorgen. Oft im Widerstreit mit den Interessen anderer Arbeitnehmer.
Betriebsverfassungsgesetz
Die “Bibel” der Betriebsräte. Hier stehen alle Rechte und Pflichten der Betriebsparteien. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und den
Gewerkschaften. Alles zur Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats, die Wahl und Stellung des Vorsitzenden oder die Bildung von Ausschüssen. Rahmen für die Ausfüllung der
Interessenvertretung im wohlgemeinten parteiischen Sinne. BetriebsversammlungSoll nach dem Betriebsverfassungsgesetz einmal im Vierteljahr stattfinden. Kann auch z.T. in
Form von Abteilungsversammlungen durchgeführt werden. Wesentlicher Bestandteil der Betriebsversammlung ist regelmäßig der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats, sowie einmal im
Jahr der Bericht des Arbeitgebers über die wirtschaftliche und soziale Lage des Unternehmens. Andere den Betrieb betreffenden Themen sind zulässig. Die
Betriebsversammlung soll der Ort des Meinungsaustauschs zwischen den Arbeitnehmern des Betriebs und dem Betriebsrat sein.
Bruttolohn- und –gehaltslisteÜbersicht aller gezahlter Vergütungen pro Arbeitnehmer. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen
diese Liste zur Einsicht vorzulegen, ein Recht auf Übergabe existiert nicht. C
Charakter
Nicht nur bei Einzelpersonen, auch bei Betriebsratsgremien gelegentlich anzutreffen. Die Palette ist sehr breit: von kämpferisch, ehrlich, bemüht, kompromissbereit, schleimig,
hinterhältig bis ernsthaft, offen, verschlagen, teamorientiert, egozentrisch sind wohl alle nur denkbaren Eigenschaften zu finden. nach oben D DienstpläneIm Rahmen von Arbeitszeitregelungen mitbestimmungspflichtig. Berücksichtigung und
Ausgleich von Interessen zwischen einzelnen Arbeitnehmern. E Ehrenamt
Das Betriebsratsmandat wird als unentgeltliches Ehrenamt geführt. Die gewählten Arbeitnehmer sind für die Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats unter Fortzahlung der
Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen. Im Rahmen besonderer gesetzlicher Regelungen sind je nach Betriebsgröße einzelne Betriebsratsmitglieder gänzlich von der Arbeitsleistung
freizustellen. Freigestellte Betriebsräte. Eingruppierung
Weitere personelle Einzelmaßnahme. Der Betriebsrat hat das Recht, die tarifgerechte Eingruppierung zu überprüfen. Einigungsstelle
Vom Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Konfliktlösungsmöglichkeit, sofern es sich nicht um rechtliche Angelegenheiten handelt. Die Einigungsstelle entscheidet unter Leitung
eines Vorsitzenden (häufig Arbeitsrichter) über Fragen der Mitbestimmung. Die Betriebsparteien sind paritätisch vertreten.
EinstellungPersonelle Einzelmaßnahme, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat
hat das Recht, sich sämtliche Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorlegen zu lassen um die Entscheidung des Unternehmens über eine Einstellung nachvollziehen zu können.
F FraktionenIn vielen Betrieben werden Betriebsräte mit Listenwahl ermittelt. Dahinter verbergen sich oft
unterschiedliche politische Interessen. Neben Bewerbern aus den Reihen der Gewerkschaften drängen zunehmend Vertreter sogenannter Unabhängiger in die
Betriebsräte. Dies führt schnell zur Bildung von Fraktionen und der Schwächung von Betriebsratsarbeit, die sich an den Interessen der Arbeitnehmer orientieren. Freigestellte Betriebsräte
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz von der eigentlichen Arbeitsleistung freigestellt. Von Arbeitgebern und teilweise auch von ihnen selbst als die tatsächlichen Betriebsräte
betrachtet. Vom Amtsauftrag her gibt es diesen Unterschied nicht, nur den erhöhten Zeitaufwand. Haben generell mehr Zeit für Sitzungen. nach oben G Gehalt
Gehalt ist neben der Arbeitszeit ein weiteres wichtiges Feld der Mitbestimmung. Sei es, dass bei existierendem Tarifvertrag die Eingruppierung der Arbeitnehmer mitbestimmt wird, sei es,
dass der Arbeitgeber ein eigenes Entlohnungssystem einführen will. Die Mitbestimmung besteht nur in bezug auf das System, nicht jedoch die individuelle Entlohnung. Gesamtbetriebsrat
In Unternehmen, die aus mehreren Betrieben bestehen, ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. Dieser ist ein ständiges Gremium, das, einmal gebildet, auf Dauer besteht. Insofern gibt es
keine festgeschriebene Amtszeit. Er ist für die Mitbestimmung in Fragen zuständig, die in gleichartiger Weise für das gesamte Unternehmen geregelt werden sollen oder müssen. Gewerkschaften
Kollektiver Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen. Besondere Rolle im Betriebsverfassungsgesetz, Recht Tarifverträge mit den
Arbeitgeberverbänden abzuschließen. In Einzelfällen auch Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern, sofern diese keinem Verband angehören. H HeimarbeitBesondere Arbeitsform, bei der die Arbeitnehmer ihrer beruflichen Tätigkeit nicht in Räumen des Betriebes, sondern zu Hause nachgehen. Besondere Problematik für Betriebsräte:
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Pflicht zur Einhaltung von Maßnahmen der Arbeitssicherheit, kaum Kontrolle über Arbeitszeiten. Gefahr der Selbstausbeutung, auch in
den neuen Formen der Teleheimarbeit. I Information
Ist das A+O der Betriebsratsarbeit. Die Informationsquellen sind vielfältig. Neben den Informationen durch den Arbeitgeber können Informationen direkt von den Arbeitnehmern, von
Gewerkschaften, anderen Betriebsratsgremien, Sachverständigen, aus der Presse oder der Fachliteratur stammen.
nach oben J JubiläumsfeiernFür Betriebsräte wesentliches Betätigungsfeld. Böse Zungen behaupten, Betriebsräte würde
man zuverlässig nur hier antreffen. Tatsächlich gibt es kaum bessere Gelegenheiten, die wahre Stimmung unter den Kollegen aufzunehmen. Jugendvertretung
Jugendliche, gibt es mehr als 5 im Betrieb, können ihre eigene Vertretung, die Jugend- und Auszubildendenvertretung wählen. Sie wird zu allen Fragen herangezogen, die jugendliche
Arbeitnehmer betreffen. Der Betriebsrat unterstützt die Jugendvertretung, muss diese zu seinen Sitzungen einladen. K Kosten des Betriebsrats
Der Betriebsrat (Ehrenamt) verfügt über keine eigenen Mitteln. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kosten des Betriebsrats zu tragen. Streit entsteht in der Regel dann, wenn
der Arbeitgeber die vom Betriebsrat für erforderlich gehaltenen Mittel nicht zur Verfügung stellen will. Dies kann auf dem Gebiet der Büroausstattung, der Schulung, der Durchführung
von Betriebsversammlungen oder der Bestellung von Sachverständigen passieren. KündigungBeendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung (Schriftform ist neuerdings
zwingend) Die Kündigung kann von jeder der beiden Vertragsparteien erfolgen. Eine arbeitgeberseitige Kündigung unterliegt einer besonderen Mitbestimmung, die Anhörung des
Betriebsrats ist zwingend. Erfolgt diese nicht ordnungsgemäß, ist die Kündigung nichtig. Kündigungen können betriebsbedingt, aber auch verhaltens- oder personenbedingt erfolgen.
Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes sind zu beachten. KurzarbeitEine mögliche Form von Arbeitszeitverkürzung, die ein Arbeitgeber einführen kann, wenn die
Auftragslage entsprechend schlecht ist. Führt zur Minderung des Entgelts und mitbestimmungspflichtig. L Leitende Angestellte
Besondere Beschäftigtengruppe mit eigener Vertretung (Sprecherausschuß der Leitenden Angestellten). Diese unterliegen nicht den Regelungen der Betriebsverfassung. Leitend im
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind nur solche Beschäftigte, die einen wesentlichen Einfluß auf den Geschäftsgang einer Gesellschaft ausüben und direkte Personalverantwortung
(Einstellungen und Kündigungen) haben. nach oben
M Mehrarbeit
Mittel der Arbeitgeber Neueinstellungen zu vermeiden. Mitbestimmungspflichtig. Bei Orientierung der Arbeitsorganisation an der tatsächlich vorhandenen Arbeitsmenge und
existierender Personalplanung meist nicht erforderlich. Von Arbeitnehmern meist nur gewünscht, wenn sie zur Steigerung des Einkommens eingesetzt werden kann. Mitbestimmung
Instrument der Betriebsverfassung, das die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausgleichen soll. In begrenztem Rahmen haben Betriebsräte Informations- Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte.
N Neueinstellung
Gehört zu den personellen Einzelmaßnahmen. Bei wachsendem Arbeitsvolumen und fehlender Möglichkeit die Stelle durch eine Versetzung zu besetzen erforderlich. Mitbestimmung. O OrganigrammÜbersicht über betriebliche Strukturen in Form eines grafischen Diagramms. Oft die einzige Unterlage für Betriebsräte bei Veränderung betrieblicher Strukturen.
P Personalakte, Einsichtnahme in
Recht eines jeden Arbeitnehmers, Betriebsrat des Vertrauens kann vom Arbeitnehmer
hinzugezogen werden. Schweigepflicht bezüglich der persönlichen Angelegenheiten des Arbeitnehmers, sofern nicht vom Arbeitnehmer ausdrücklich Freigabe erfolgt. Personalplanung
Prozeß der kontinuierlichen Entwicklung der personellen Ressourcen eines Betriebes. Der Betriebsrat ist über diesen Prozeß unter Vorlage von Unterlagen zu unterrichten. Q Quältour
Besondere Form von Betriebsratsarbeit, bei der anhand bestimmter bekannter Sachverhalte (z.B. Nichteinhaltung von gesetzlichen, tariflichen oder betrieblichen Regelungen) Druck auf
den Arbeitgeber ausgeübt wird. Kein dauerhaft erfolgversprechendes Arbeitsszenario. R
Rationalisierung
Umstrukturierung von Betrieben mit Änderung von Arbeitsabläufen mit dem Ziel der Kosteneinsparung durch Arbeitsplatzabbau. Über diese Maßnahmen ist der Betriebsrat zu
unterrichten, in Großbetrieben der Wirtschaftsausschuss und in die jeweilige Planung einzubeziehen. Bei zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Beschäftigten kann ein
Sozialplan erzwungen werden. nach oben S Schwerbehinderte
Besonders schutzwürdige Gruppe von Arbeitnehmern. Betriebsrat ist verpflichtet, die Einhaltung der besonderen Rechte Schwerbehinderter zu überwachen. Dabei ist eine enge
Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich. SelbstausbeutungHervorgerufen durch moderne Managementmethoden und Arbeitssysteme (z.B. Vertrauensarbeitszeit). Zunehmende Umdefinition der Arbeitnehmer zu kleinen Unternehmern
mit weitgehender Selbstverantwortung und Autonomie. Meist fehlen hierbei jedoch auch die notwendigen eigenständigen Zugriffe auf die Ressourcen. Sitzung
Wichtiges Instrument der Betriebsratsarbeit, oft fälschlich als Hauptinhalt betrachtet, besonders bei freigestellten Betriebsräten beliebt. Zentral trotzdem, weil in den Sitzungen
Beschlüsse über die Arbeit gefaßt werden. Streik
Kollektive Arbeitsverweigerung, Grundrecht von Arbeitnehmern zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen. T Tarifvertrag
Vertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zur Regelung von Arbeitsbedingungen in einem bestimmten Industrie- oder Dienstleistungsbereich. Tarifverträge
können mit Streik als letztem Mittel erzwungen werden. Dies setzt ein hohes Maß an Einigkeit der betroffenen Arbeitnehmer voraus. Teleheimarbeit
Moderne Form der Heimarbeit, bei der mittels moderner Technik (PC, Fax, Telefon, entsprechende Software) auch qualifizierte Arbeitsaufgaben durchgeführt werden. Besonders
verbreitet im Bereich der Anwendungsentwicklung. U Unabhängige
Vielfach organisierte Unorganisierte, die für sich in Anspruch nehmen, näher an den Problemen der Kollegen zu sein, da auf den Betrieb konzentriert. Die sogenannte
Unabhängigkeit stellt sich meist als eine Abhängigkeit vom jeweiligen Unternehmen dar. Hauptantriebsfeder: Schwächung von Gewerkschaften und Bildung von Fraktionen im Betriebsrat.
Urlaub
Die bekanntlich schönsten Wochen des Jahres. Für Betriebsräte ein Feld der Mitbestimmung. Diese erstreckt sich vor allem auf die Aufstellung allgemeiner
Urlaubsgrundsätze, reicht aber auch unter Umständen in die konkrete Urlaubsplanung hinein. nach oben
V VergnügungssteuerDiese fällt bei der Ausübung des Betriebsratsamtes nicht an, wenn auch gelegentlich der Spaßfaktor hoch ist. W Wahl
Der Betriebsrat wird in einer Wahl durch die Beschäftigten eines Betriebes ermittelt. Aus der Mitte des Betriebsrates wird dessen Vorsitzender/Vorsitzende, sein/e
Stellvertreter/Stellvertreterin gewählt. Auch der Betriebsausschuß und weitere Ausschüsse werden von den Betriebsratsmitgliedern gewählt. Wirtschaftsausschuss
Gremium das in Großbetrieben ab 100 Arbeitnehmern gebildet wird. Gibt es mehrere Betriebe, geschieht dies auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats. Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über alle wirtschaftlichen Angelegenheiten zu informieren, dies bezieht sich auch auf die Bilanz und den Wirtschaftsprüfungsbericht. X, Y, Z ZukunftUngewiss. Hängt sehr von der Entwicklung der Betriebsverfassung ab, aber eben so sehr von
der Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft, sowie dem konkreten Verhalten der einzelnen Betriebsratsgremien. Charakter nach oben |