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Das kleine Betriebsräte ABC

Stand: 21.03.2006

 

Hinweis: diese Sammlung von Stichworten zur Betriebsratsarbeit ist völlig subjektiv und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt auch keine Datenquelle im Sinne einer Rechtsauskunft dar. Auf entsprechenden Hinweis nehme ich gerne neue Stichworte auf. Ich habe mich bemüht wichtige Begriffe aus dem Arbeitsumfeld von Betriebsräten zusammenzustellen. Viel Spaß dabei.

Hier kommen Sie gezielt zu einzelnen Buchstaben:


A   B   C  D  E   F  G  H  I   J   K  L  M  N  O   P  Q  R S  T  U   V  W  X,Y,Z

A

Amtszeit

Die Legislaturperioden eines Betriebsrats dauern nach dem  Betriebsverfassungsgesetz vier Jahre. Der nächste reguläre Wahltermin ist zwischen März und Mai 2002. Zu anderen Terminen können Betriebsratswahlen nur aus besonderen Ausnahmegründen erfolgen (z.B. es existiert kein Betriebsrat in einer Firma und ein Wahlvorstand wird gebildet)

 

Angst

Als Begleiter für Betriebsräte nicht geeignet.

 

Arbeitnehmer

Menschen, die in abhängiger Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Organisation ihren Lebensunterhalt verdienen (müssen).

 

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Enge Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Wenig Mitbestimmung, viele Informationsrechte. Enge Verbindung zur Gesundheit am Arbeitsplatz.

 

 

B

Berufsbildung

Wie alle Bildungsmaßnahmen in der vollen Mitbestimmung. Von den betrieblichen Lehrplänen, bis zur Bildungsplanung hat der Betriebsrat eine Mitsprache.

 

Beschwerde

Gutes Recht eines jeden Arbeitnehmers. Wichtige Aufgabe für Betriebsräte: den Beschwerden nachgehen und für Abhilfe sorgen. Oft im Widerstreit mit den Interessen anderer Arbeitnehmer.

 

Betriebsverfassungsgesetz

Die “Bibel” der Betriebsräte. Hier stehen alle Rechte und Pflichten der Betriebsparteien. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und den Gewerkschaften. Alles zur Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats, die Wahl und Stellung des Vorsitzenden oder die Bildung von Ausschüssen. Rahmen für die Ausfüllung der Interessenvertretung im wohlgemeinten parteiischen Sinne.

 

Betriebsversammlung

Soll nach dem  Betriebsverfassungsgesetz einmal im Vierteljahr stattfinden. Kann auch z.T. in Form von Abteilungsversammlungen durchgeführt werden. Wesentlicher Bestandteil der Betriebsversammlung ist regelmäßig der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats, sowie einmal im Jahr der Bericht des Arbeitgebers über die wirtschaftliche und soziale Lage des Unternehmens. Andere den Betrieb betreffenden Themen sind zulässig. Die Betriebsversammlung soll der Ort des Meinungsaustauschs zwischen den  Arbeitnehmern des Betriebs und dem Betriebsrat sein.

 

Bruttolohn- und –gehaltsliste

Übersicht aller gezahlter Vergütungen pro Arbeitnehmer. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen diese Liste zur Einsicht vorzulegen, ein Recht auf Übergabe existiert nicht.

 

 

C

Charakter

Nicht nur bei Einzelpersonen, auch bei Betriebsratsgremien gelegentlich anzutreffen. Die Palette ist sehr breit: von kämpferisch, ehrlich, bemüht, kompromissbereit, schleimig, hinterhältig bis ernsthaft, offen, verschlagen, teamorientiert, egozentrisch sind wohl alle nur denkbaren Eigenschaften zu finden.

 

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D

Dienstpläne

Im Rahmen von Arbeitszeitregelungen mitbestimmungspflichtig. Berücksichtigung und Ausgleich von Interessen zwischen einzelnen Arbeitnehmern.

 

 

E

Ehrenamt

Das Betriebsratsmandat wird als unentgeltliches Ehrenamt geführt. Die gewählten Arbeitnehmer sind für die Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen. Im Rahmen besonderer gesetzlicher Regelungen sind je nach Betriebsgröße einzelne Betriebsratsmitglieder gänzlich von der Arbeitsleistung freizustellen.  Freigestellte Betriebsräte.

 

Eingruppierung

Weitere  personelle Einzelmaßnahme. Der Betriebsrat hat das Recht, die tarifgerechte Eingruppierung zu überprüfen.

 

Einigungsstelle

Vom  Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Konfliktlösungsmöglichkeit, sofern es sich nicht um rechtliche Angelegenheiten handelt. Die Einigungsstelle entscheidet unter Leitung eines Vorsitzenden (häufig Arbeitsrichter) über Fragen der Mitbestimmung. Die Betriebsparteien sind paritätisch vertreten.

 

Einstellung

Personelle Einzelmaßnahme, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat das Recht, sich sämtliche Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorlegen zu lassen um die Entscheidung des Unternehmens über eine Einstellung nachvollziehen zu können.

 

 

F

Fraktionen

In vielen Betrieben werden Betriebsräte mit Listenwahl ermittelt. Dahinter verbergen sich oft unterschiedliche politische Interessen. Neben Bewerbern aus den Reihen der  Gewerkschaften drängen zunehmend Vertreter sogenannter  Unabhängiger in die Betriebsräte. Dies führt schnell zur Bildung von Fraktionen und der Schwächung von Betriebsratsarbeit, die sich an den Interessen der  Arbeitnehmer orientieren.

 

Freigestellte Betriebsräte

Nach dem  Betriebsverfassungsgesetz von der eigentlichen Arbeitsleistung freigestellt. Von Arbeitgebern und teilweise auch von ihnen selbst als die tatsächlichen Betriebsräte betrachtet. Vom Amtsauftrag her gibt es diesen Unterschied nicht, nur den erhöhten Zeitaufwand. Haben generell mehr Zeit für  Sitzungen.

 

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G

Gehalt

Gehalt ist neben der Arbeitszeit ein weiteres wichtiges Feld der Mitbestimmung. Sei es, dass bei existierendem  Tarifvertrag die  Eingruppierung der Arbeitnehmer mitbestimmt wird, sei es, dass der Arbeitgeber ein eigenes Entlohnungssystem einführen will. Die Mitbestimmung besteht nur in bezug auf das System, nicht jedoch die individuelle Entlohnung.

 

Gesamtbetriebsrat

In Unternehmen, die aus mehreren Betrieben bestehen, ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. Dieser ist ein ständiges Gremium, das, einmal gebildet, auf Dauer besteht. Insofern gibt es keine festgeschriebene  Amtszeit. Er ist für die Mitbestimmung in Fragen zuständig, die in gleichartiger Weise für das gesamte Unternehmen geregelt werden sollen oder müssen.

 

Gewerkschaften

Kollektiver Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen. Besondere Rolle im  Betriebsverfassungsgesetz, Recht  Tarifverträge mit den Arbeitgeberverbänden abzuschließen. In Einzelfällen auch Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern, sofern diese keinem Verband angehören.

 

 

H

Heimarbeit

Besondere Arbeitsform, bei der die Arbeitnehmer ihrer beruflichen Tätigkeit nicht in Räumen des Betriebes, sondern zu Hause nachgehen. Besondere Problematik für Betriebsräte: Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Pflicht zur Einhaltung von Maßnahmen der Arbeitssicherheit, kaum Kontrolle über Arbeitszeiten. Gefahr der  Selbstausbeutung, auch in den neuen Formen der  Teleheimarbeit.

 

 

I

Information

Ist das A+O der Betriebsratsarbeit. Die Informationsquellen sind vielfältig. Neben den Informationen durch den Arbeitgeber können Informationen direkt von den Arbeitnehmern, von Gewerkschaften, anderen Betriebsratsgremien, Sachverständigen, aus der Presse oder der Fachliteratur stammen.

 

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J

Jubiläumsfeiern

Für Betriebsräte wesentliches Betätigungsfeld. Böse Zungen behaupten, Betriebsräte würde man zuverlässig nur hier antreffen. Tatsächlich gibt es kaum bessere Gelegenheiten, die wahre Stimmung unter den Kollegen aufzunehmen.

Jugendvertretung

Jugendliche, gibt es mehr als 5 im Betrieb, können ihre eigene Vertretung, die Jugend- und Auszubildendenvertretung wählen. Sie wird zu allen Fragen herangezogen, die jugendliche Arbeitnehmer betreffen. Der Betriebsrat unterstützt die Jugendvertretung, muss diese zu seinen Sitzungen einladen.

 

 

K

Kosten des Betriebsrats

Der Betriebsrat (Ehrenamt) verfügt über keine eigenen Mitteln. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kosten des Betriebsrats zu tragen. Streit entsteht in der Regel dann, wenn der Arbeitgeber die vom Betriebsrat für erforderlich gehaltenen Mittel nicht zur Verfügung stellen will. Dies kann auf dem Gebiet der Büroausstattung, der Schulung, der Durchführung von  Betriebsversammlungen oder der Bestellung von Sachverständigen passieren.

 

Kündigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung (Schriftform ist neuerdings zwingend) Die Kündigung kann von jeder der beiden Vertragsparteien erfolgen. Eine arbeitgeberseitige Kündigung unterliegt einer besonderen Mitbestimmung, die Anhörung des Betriebsrats ist zwingend. Erfolgt diese nicht ordnungsgemäß, ist die Kündigung nichtig. Kündigungen können betriebsbedingt, aber auch verhaltens- oder personenbedingt erfolgen. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes sind zu beachten.

 

Kurzarbeit

Eine mögliche Form von Arbeitszeitverkürzung, die ein Arbeitgeber einführen kann, wenn die Auftragslage entsprechend schlecht ist. Führt zur Minderung des Entgelts und mitbestimmungspflichtig.

 

 

L

Leitende Angestellte

Besondere Beschäftigtengruppe mit eigener Vertretung (Sprecherausschuß der Leitenden Angestellten). Diese unterliegen nicht den Regelungen der Betriebsverfassung. Leitend im Sinne des  Betriebsverfassungsgesetzes sind nur solche Beschäftigte, die einen wesentlichen Einfluß auf den Geschäftsgang einer Gesellschaft ausüben und direkte Personalverantwortung (Einstellungen und Kündigungen) haben.

 

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M

Mehrarbeit

Mittel der Arbeitgeber Neueinstellungen zu vermeiden. Mitbestimmungspflichtig. Bei Orientierung der Arbeitsorganisation an der tatsächlich vorhandenen Arbeitsmenge und existierender  Personalplanung meist nicht erforderlich. Von Arbeitnehmern meist nur gewünscht, wenn sie zur Steigerung des Einkommens eingesetzt werden kann.

 

Mitbestimmung

Instrument der Betriebsverfassung, das die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausgleichen soll. In begrenztem Rahmen haben Betriebsräte  Informations- Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte.

 

 

N

Neueinstellung

Gehört zu den  personellen Einzelmaßnahmen. Bei wachsendem Arbeitsvolumen und fehlender Möglichkeit die Stelle durch eine  Versetzung zu besetzen erforderlich.  Mitbestimmung.

 

 

O

Organigramm

Übersicht über betriebliche Strukturen in Form eines grafischen Diagramms. Oft die einzige Unterlage für Betriebsräte bei Veränderung betrieblicher Strukturen.

 

 

P

Personalakte, Einsichtnahme in

Recht eines jeden Arbeitnehmers, Betriebsrat des Vertrauens kann vom Arbeitnehmer hinzugezogen werden. Schweigepflicht bezüglich der persönlichen Angelegenheiten des Arbeitnehmers, sofern nicht vom Arbeitnehmer ausdrücklich Freigabe erfolgt.

 

Personalplanung

Prozeß der kontinuierlichen Entwicklung der personellen Ressourcen eines Betriebes. Der Betriebsrat ist über diesen Prozeß unter Vorlage von Unterlagen zu unterrichten.

 

 

Q

Quältour

Besondere Form von Betriebsratsarbeit, bei der anhand bestimmter bekannter Sachverhalte (z.B. Nichteinhaltung von gesetzlichen, tariflichen oder betrieblichen Regelungen) Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt wird. Kein dauerhaft erfolgversprechendes Arbeitsszenario.

 

 

R

Rationalisierung

Umstrukturierung von Betrieben mit Änderung von Arbeitsabläufen mit dem Ziel der Kosteneinsparung durch Arbeitsplatzabbau. Über diese Maßnahmen ist der Betriebsrat zu unterrichten, in Großbetrieben der  Wirtschaftsausschuss und in die jeweilige Planung einzubeziehen. Bei zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Beschäftigten kann ein  Sozialplan erzwungen werden.

 

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S

Schwerbehinderte

Besonders schutzwürdige Gruppe von  Arbeitnehmern. Betriebsrat ist verpflichtet, die Einhaltung der besonderen Rechte Schwerbehinderter zu überwachen. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich.

 

Selbstausbeutung

Hervorgerufen durch moderne Managementmethoden und Arbeitssysteme (z.B. Vertrauensarbeitszeit). Zunehmende Umdefinition der Arbeitnehmer zu kleinen Unternehmern mit weitgehender Selbstverantwortung und Autonomie. Meist fehlen hierbei jedoch auch die notwendigen eigenständigen Zugriffe auf die Ressourcen.

 

Sitzung

Wichtiges Instrument der Betriebsratsarbeit, oft fälschlich als Hauptinhalt betrachtet, besonders bei  freigestellten Betriebsräten beliebt. Zentral trotzdem, weil in den Sitzungen  Beschlüsse über die Arbeit gefaßt werden.

 

Streik

Kollektive Arbeitsverweigerung, Grundrecht von Arbeitnehmern zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen.

 

 

T

Tarifvertrag

Vertrag zwischen  Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zur Regelung von Arbeitsbedingungen in einem bestimmten Industrie- oder Dienstleistungsbereich. Tarifverträge können mit  Streik als letztem Mittel erzwungen werden. Dies setzt ein hohes Maß an Einigkeit der betroffenen Arbeitnehmer voraus.

 

Teleheimarbeit

Moderne Form der  Heimarbeit, bei der mittels moderner Technik (PC, Fax, Telefon, entsprechende Software) auch qualifizierte Arbeitsaufgaben durchgeführt werden. Besonders verbreitet im Bereich der Anwendungsentwicklung.

 

 

U

Unabhängige

Vielfach organisierte Unorganisierte, die für sich in Anspruch nehmen, näher an den Problemen der Kollegen zu sein, da auf den Betrieb konzentriert. Die sogenannte Unabhängigkeit stellt sich meist als eine Abhängigkeit vom jeweiligen Unternehmen dar. Hauptantriebsfeder: Schwächung von  Gewerkschaften und Bildung von  Fraktionen im Betriebsrat.

 

Urlaub

Die bekanntlich schönsten Wochen des Jahres. Für Betriebsräte ein Feld der  Mitbestimmung. Diese erstreckt sich vor allem auf die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, reicht aber auch unter Umständen in die konkrete Urlaubsplanung hinein.

 

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V

Vergnügungssteuer

Diese fällt bei der Ausübung des Betriebsratsamtes nicht an, wenn auch gelegentlich der Spaßfaktor hoch ist.

 

W

Wahl

Der Betriebsrat wird in einer Wahl durch die Beschäftigten eines Betriebes ermittelt. Aus der Mitte des Betriebsrates wird dessen Vorsitzender/Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/Stellvertreterin gewählt. Auch der Betriebsausschuß und weitere Ausschüsse werden von den Betriebsratsmitgliedern gewählt.

 

Wirtschaftsausschuss

Gremium das in Großbetrieben ab 100 Arbeitnehmern gebildet wird. Gibt es mehrere Betriebe, geschieht dies auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über alle wirtschaftlichen Angelegenheiten zu informieren, dies bezieht sich auch auf die Bilanz und den Wirtschaftsprüfungsbericht.

 

X, Y, Z

Zukunft

Ungewiss. Hängt sehr von der Entwicklung der Betriebsverfassung ab, aber eben so sehr von der Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft, sowie dem konkreten Verhalten der einzelnen Betriebsratsgremien.  Charakter

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